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Sönke hat 100.000 Seemeilen Erfahrung im Kielwasser und von 2007 bis 2010 zusammen mit seiner Frau Judith die Welt umsegelt. Er veranstaltet diverse Seminare auf Bootsmessen (siehe unter Termine) und ist Autor der Bücher "Blauwassersegeln kompakt", "1200 Tage Samstag" und "Auszeit unter Segeln". Sönke ist zudem der Gründer von BLAUWASSER.DE und regelmäßig mit seiner Frau Judith und seinen Kindern auf der Gib'Sea 106 - HIPPOPOTAMUS - unterwegs.
Der Bergungslohn ist ein viel diskutiertes Thema
Ein Seenotfall, der zu einer Bergung des Schiffes führt, ist eine ärgerliche Angelegenheit, die wohl keiner erleben möchte. Und trotz aller Sicherheitsmaßnahmen kann jeder noch so erfahrene Skipper einmal unverhofft in eine solche Situation geraten.
Ein viel diskutiertes Thema im Rahmen einer Bergung ist der Bergelohn, der in der Regel fällig wird, wenn ein anderes Schiff zu Hilfe eilt, um den Havaristen zu retten. Können sich beide Parteien schnell einigen, ist das der Idealfall. In der Praxis sieht es meistens anders aus.
Unter Skippern hört man immer mal wieder von einem ungeschriebenen Gesetz, das besagt, dass derjenige, dem die Schleppleine gehört, den Bergelohn bestimmt. Logischerweise führt diese Regelung immer wieder zu Streitigkeiten über die Höhe – insbesondere auch, weil sie nicht geregelt ist und jeder auf den „good will“ der anderen Seite angewiesen wäre. Folglich hat sich dieses Vorgehen in der Praxis nicht bewährt und sollte auch nicht angewendet werden. Vielmehr ist es ratsam, selbst keine Aussagen zu einem Bergelohn zu machen und stattdessen so früh wie möglich den Versicherer zu kontaktieren. Er kennt sich aus und kann entsprechende Verhandlungen führen. In der Regel sind die meisten Versicherer 24 Stunden erreichbar.
Lloyd’s Open Form – eine faire Lösung
Muss es schnell gehen, ist das oben genannte Vorgehen in der Regel nicht möglich. Dann hat sich bewährt, bei einer Bergung nach „Lloyd’s Standard Form of Salvage Agreement“ vorzugehen, das umgangssprachlich übrigens nur Lloyd’s Open Form (LOF) heißt. Das ist ein international gebräuchlicher, standardisierter Vertrag, der äußerst simpel gehalten ist und der Rettung eines Havaristen aus Seenot dient. Er kann mündlich auf Zuruf verabredet werden.
Das Gute an diesem Vertrag ist, dass bei Streitigkeiten ein unabhängiges Schiedsgericht über die endgültige Höhe der Bergungskosten entscheidet und diese somit nicht vor Ort diskutiert werden muss. Oftmals ist eine Rettung aus einer schwierigen Situation ein Wettlauf mit der Zeit und so sollte selbige nicht mit Verhandlungen vergeudet werden.
Interessant ist auch, dass bei Benutzung des LOF die Bergungskosten nur dann fällig werden, wenn die Bergung erfolgreich war. Das ist dem Vertrag auf der ersten Seite ganz oben in dicken Lettern zu entnehmen. Dort steht: „No cure – no pay“. Sinngemäß übersetzt heißt dies: „Keine Rettung – keine Bezahlung“.
Manch einer mag beim Lesen über Punkt Nummer 7 – „Scopic Clause“ – stolpern. Hierbei geht es um die Frage, ob diese Klausel Teil des Vertrages sein soll oder nicht. Vereinfacht gesagt, handelt es sich bei der „Scopic Clause” um eine Zusatzvereinbarung zu Lloyd´s Open Form, die der Berger verlangen kann, wenn das gerettete Gut (Schiff) keine ausreichende Absicherung für die entstandenen Kosten darstellt. Die Scopic Clause definiert in solchen Fällen notwendige, zusätzliche Zahlungen von Versicherungen (sofern vorhanden) an den Berger, damit dieser seine Kosten decken kann. Das ist eher ein Thema aus der Berufsschifffahrt als aus der Sportschifffahrt. Im Zweifel sollte „Nein“ angekreuzt werden. Dann entfällt diese Regelung – das Einverständnis des Bergers vorausgesetzt.
Lloyd’s Open Form sollte an Bord sein
Bei uns an Bord führen wir das Formular mit, damit es im Ernstfall zur Hand ist und ggf. eingesetzt werden kann – gleichwohl man natürlich immer darauf angewiesen ist, dass die Gegenseite es auch akzeptiert. So gesehen kann ich nur hoffen, dass dieser Artikel dazu beiträgt, das Wissen über dieses Formular zu verbreiten, und dass im Sinne eines fairen Umgangs auf dem Wasser das LOF genutzt werden kann.
Wobei ich auch sagen muss, dass für mich persönlich die Rettung eines anderen Wassersportlers aus Seenot eine Ehrensache ist, die unentgeltlich erfolgen sollte. Wobei ich nach erfolgreicher Bergung zu einer Einladung auf ein gemeinsames Bier nicht nein sagen würde. Schließlich muss ja darauf angestoßen werden, dass (hoffentlich) nichts Schlimmes passiert ist und man noch einmal mit einem blauen Auge davongekommen ist.
Hier kann Lloyd's Open Form heruntergeladen werden.
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Weiterführende Beratung
Eine ausführliche, weiterführende Beratung zum Thema “Versicherung bei einer Bergung” kannst du bei einem der folgenden Anbieter bekommen:
Vielen Dank für den interessanten Beitrag. Ich habe auch mal den Tipp bekommen, die absprachen über Bezahlung usw. über Kanal 16 am Funkgerät durchzuführen. Der Kanal wird in europäischen Küstengewässern meines Wissens nach aufgezeichnet und kann als Beleg dienen.
Sehr gut – vielen Dank